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Berufung, Nichtigkeitsbeschwerde

Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft können gegen das Urteil Rechtsmittel ergreifen. Als Rechtsmittel stehen die Berufung und die Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung. 

Die Rechtsmittel sind spätestens binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Bezirksgericht oder beim Landesgericht anzumelden. Binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Urteilsausführung müssen die Rechtsmittel dann schriftlich ausgeführt werden. 

Eine Rechtsmittelbefugnis zugunsten des Angeklagten haben neben ihm selbst:

  • die Staatsanwaltschaft
  • die gesetzliche Vertretung (z.B. die Erziehungsberechtigten) 

Bei einem lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffenen Rechtsmittel besteht immer ein Verschlechterungsverbot. D.h. eine Verschärfung der Strafe durch die Rechtsmittelentscheidung ist dann unzulässig. Hat allerdings die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen, kann die Strafe auch höher ausfallen, was in der Praxis in vielen Fällen auch passiert. 

Je nach Gerichtstyp sind unterschiedliche Rechtsmittel zulässig:  

Einzelrichter am Bezirksgericht oder Landesgericht 

Gegen Urteile eines Einzelrichters am Bezirksgericht bzw. eines Einzelrichters am Landesgericht ist die Berufung wegen

  • Nichtigkeit, d.h. wegen Verfahrensfehlern,
  • Schuld (Ist der Angeklagte schuldig oder nicht?),
  • Strafe (Ist die Strafe angemessen?), 
  • Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche

vorgesehen. 

Zuständig für die Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts ist das Landesgericht. Für die Berufung gegen ein Urteil des Landesgerichts ist das Oberlandesgericht zuständig. 

Hinweis:

Nähere Informationen zum Instanzenzug im Strafverfahren finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Geschworenen- oder Schöffengericht 

Gegen Urteile von Geschworenen- oder Schöffengerichten sind als Rechtsmittel sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde als auch die Berufung zugelassen. 

Mit der Nichtigkeitsbeschwerde werden formelle Fehler im Prozess bekämpft. Beispiele für Nichtigkeitsgründe sind unter anderem, wenn z.B.

  • ein Protokoll über eine Beweisaufnahme verlesen wurde, dessen Verwertung nicht erlaubt war (trotz Widerspruch des Angeklagten),
  • die Hauptverhandlung trotz notwendiger Verteidigung ohne Beiziehen eines Verteidigers geführt wurde oder
  • die Antworten der Geschworenen auf die gestellten Fragen in sich widersprüchlich waren. 

Die Berufung gegen ein Urteil eines Geschworenen- oder Schöffengerichts kann nur gegen

  • die Strafhöhe oder
  • den Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche 

ergriffen werden. Das bedeutet, dass ein Urteil des Schöffen- oder Geschworenengerichtes in der Schuldfrage (ob der Angeklagte die Tat begangen hat oder nicht) unanfechtbar ist.

Bei Urteilen des Schöffen- oder Geschworenengerichts ist für die Nichtigkeitsbeschwerde der Oberste Gerichtshof (OGH), für die Berufung das Oberlandesgericht zuständig.

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz