Vereine/Organisationen


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Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
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Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
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Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
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USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Notstandshilfe – Sperrfrist

Personen, die ihr Dienstverhältnis selbst gekündigt (USP) haben oder ihre Arbeitsstelle aufgrund eigenen Verschuldens verloren haben, erhalten in der Regel in den ersten vier Wochen ab Ende der Beschäftigung keine Notstandshilfe. Wird die Kündigung von der Dienstgeberin/dem Dienstgeber ausgesprochen, gibt es grundsätzlich keine Sperrfrist, es sei denn, die Kündigung erfolgt aufgrund schuldhaften Verhaltens der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers. Auch im Falle einer einvernehmlichen Auflösung (USP) gibt es keine vierwöchige Sperre.

Die Bezugsdauer wird von der Sperrfrist nicht beeinflusst; es verschiebt sich lediglich der erste Tag des Bezugs von Notstandshilfe um vier Wochen.

Ein durchgehender Krankenversicherungsschutz kann nur gewährleistet werden, wenn die Arbeitslose/der Arbeitslose unmittelbar nach Beendigung der Beschäftigung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vorspricht.

Hinweis:

Liegen berücksichtigungswürdige Gründe für die Beendigung der Beschäftigung vor (z.B. Aufnahme einer anderen Beschäftigung oder zwingende gesundheitliche Gründe), besteht die Möglichkeit, dass die vierwöchige Sperre teilweise oder zur Gänze vom AMS nachgesehen wird.

In bestimmten Situationen (z.B. bei Bezug von Krankengeld, während des Zivildienstes etc.) "ruht" der Anspruch auf Notstandshilfe. Das bedeutet, dass in dieser Zeit keine Notstandshilfe ausbezahlt wird. 

Letzte Aktualisierung: 08.04.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz