Vereine/Organisationen


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Dartverein Zeillern Verein
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FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Fischen in Tirol – Verbote und Strafen

Verbote

Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.

Bei der Ausübung des Fischfangs in Tirol sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:

  • Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmitteln und Giften
  • Einsatz elektrischen Stroms (außer mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde)
  • Verwendung von Fischfallen und ständigen Fangvorrichtungen in fließenden Gewässern
  • Anwendung der Fangmethoden des Stechens, Anreißens, Prellens oder Keulens
  • Einsatz künstlicher Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe
  • Fischen aus Flugzeugen oder fahrenden Kfz

Strafen bei Übertretung

Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:

  • Ausübung des Fischfangs, ohne eine Fischerkarte zu besitzen (ausgenommen Personen, die ohne Fischerkarte fischen dürfen)
  • Fischen während der Schonzeit oder Fang von Fischen mit einer geringeren Größe als dem Brittelmaß
  • Nicht weidgerechte Ausübung des Fischfangs (z.B. Anwendung verbotener Fangmethoden wie Stechen, Anreißen, Prellen oder Keulen)
  • Betrieb eines Angelteichs ohne behördliche Bewilligung

Solche Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

Andere Taten, wie z.B. das Nichtmitführen der Fischerkarte oder das Nichtvorweisen der Karte auf Verlangen dazu berechtigter Personen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.

Rechtsgrundlagen

Tiroler Fischereigesetz

Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion