Vereine/Organisationen


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Bauernbund Zeillern Organisation
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Dartverein Zeillern Verein
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Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
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Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
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Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Befreiung von Parkgebühren

Menschen mit Behinderungen, die einen Ausweis nach § 29b StVO besitzen und ein Fahrzeug selbst lenken, dürfen in Kurzparkzonen zeitlich unbeschränkt parken. Auf jeden Fall ist das Auto entsprechend zu kennzeichnen (Ausweis hinter der Windschutzscheibe). Dasselbe gilt auch, wenn die Inhaberin/der Inhaber des Ausweises nur als Beifahrerin/Beifahrer mitfährt. Allerdings darf in diesem Fall nur solang geparkt werden, wie die Ausweisinhaberin/der Ausweisinhaber "befördert" wird – z.B. bis sie/er von einem Arztbesuch wieder zurückkommt.

In der Regel sind Inhaberinnen/Inhaber des Ausweises, die selbst ein Fahrzeug lenken, von Parkgebühren befreit. Ebenso auch in ihrer Mobilität dauerhaft eingeschränkte Menschen, die von einer anderen Person gefahren werden. Allerdings ist das nicht automatisch in ganz Österreich der Fall. Es gelten bundesländerspezifische Regelungen, weil Parkgebühren nicht auf der Straßenverkehrsordnung, sondern auf landesrechtlichen Regelungen beruhen. Ansprechpartner für die Rechtslage im jeweiligen Bundesland ist das zuständige Amt der Landesregierung. Dessen Kontaktdaten können über die oesterreich-Behördensuche (Auswahl des Behördentyps "Landesregierung") abgerufen werden.

Rechtsgrundlagen

§ 29b Straßenverkehrsordnung (StVO)

Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur