Vereine/Organisationen


Name Branche
Austria-Seifenkiste e.V. Verein
Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Fischen in Vorarlberg – Verbote und Strafen

Verbote

Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.

Bei der Ausübung des Fischfangs in Vorarlberg sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:

  • Nicht ständiges Beaufsichtigen des Angelgerätes
  • Reißen (Schlenzen oder Schränzen)
  • Hältern von gefangenen Fischen in Setzkeschern und dergleichen
  • Verwendung von lebenden Fischen oder Fischlaich als Köder
  • Fischen in Fischaufstiegshilfen wie Fischpässen, Fischtreppen und Umgehungsgerinnen
  • Verstoß gegen die Schonzeiten bzw. Nichteinhaltung der Mindestfangmaße

Strafen bei Übertretung

Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:

  • Ausübung des Fischfangs ohne erforderliche schriftlich erteilte privatrechtliche Erlaubnis des Bewirtschafters
  • Weigerung, die eigene Identität oder die Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs auf Aufforderung des Fischereiaufsehers nachzuweisen
  • Nicht dulden einer Überprüfung der Fischereigeräte oder einer Durchsuchung derselben durch den Fischereiaufseher

Solche Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

Andere Taten, wie z.B. der Verstoß gegen die Schonzeiten bzw. die Nichteinhaltung der Mindestfangmaße, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.

Rechtsgrundlagen

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.
Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion