Vereine/Organisationen


Name Branche
Austria-Seifenkiste e.V. Verein
Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Einstweiliger Rechtsschutz

Einstweiliger Rechtsschutz wird im Zivilrecht durch einstweilige Verfügungen gewährt. Dabei handelt es sich um gerichtliche Sofortmaßnahmen, die auf Antrag unter bestimmten, in der Exekutionsordnung  vorgesehenen Voraussetzungen zur einstweiligen Sicherung getroffen werden.

Damit soll gewährleistet werden, dass der gerichtliche Rechtsschutz, der durch ein reguläres Zivilverfahren oder Exekutionsverfahren nicht rechtzeitig erreicht werden kann, vorläufig gesichert werden kann.

In diesem Verfahren werden die Parteien "gefährdete Partei" und "Gegner der gefährdeten Partei" genannt.

Das Verfahren wird von dem Gericht durchgeführt, welches im regulären Zivilverfahren oder im Exekutionsverfahren zuständig ist. Wird der Antrag außerhalb eines solchen Verfahrens eingebracht, dann ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Gegner der gefährdeten Partei den allgemeinen Gerichtsstand hat.

Die gefährdete Partei muss glaubhaft machen, dass ihr Anspruch gefährdet ist, wenn nicht sofortige Maßnahmen getroffen werden.

Einstweilige Verfügungen sichern den Rechtsanspruch nur vorläufig. Im Eilverfahren wird keine endgültige Entscheidung getroffen. Die Entscheidung über das letztgültige Bestehen des Rechts ergeht erst im regulären Zivilverfahren.

Gerichtssuche ( BMJ)

Rechtsgrundlagen

Exekutionsordnung

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art.5 ZPO).
Letzte Aktualisierung: 20.05.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz