Vereine/Organisationen


Name Branche
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Dartverein Zeillern Verein
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FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
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Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
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Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte (Regress)

Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

  • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
  • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
  • Kinder für ihre Eltern,
  • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
  • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

  • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
  • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
  • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
  • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
  • Erbinnen/Erben.

Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz