Vereine/Organisationen


Name Branche
Austria-Seifenkiste e.V. Verein
Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Fischen in Wien – Rechte des Fischereiaufsehers

Fischereiaufseherinnen/Fischereiaufseher des Landes Wien sind in Ausübung ihrer Funktion in ihrem Aufsichtsgebiet (Fischwasser einschließlich Ufergrundstücke) unter anderem befugt,

  • Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen, Fischereigeräte und Fischbehälter zu untersuchen und eingefriedete Grundstücke zu betreten,
  • auf (z.B. bei einem Eingriff in ein fremdes Fischereirecht) frischer Tat betretene Personen oder Personen, die dringend verdächtig sind, eine Tat begangen zu haben, anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen, zum Sachverhalt zu befragen sowie ihre Fahrzeuge und Gepäckstücke zu durchsuchen,
  • Personen, die eines Eingriffs in ein fremdes Fischereirecht verdächtig sind und z.B. auf frischer Tat betreten werden, unter bestimmten Voraussetzungen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist), bei Flucht zu verfolgen und auch außerhalb des Aufsichtsgebiets festzunehmen sowie
  • bei Verdacht einer strafbaren Handlung Sachen zu beschlagnahmen.

Rechtsgrundlagen

§ 58 Wiener Fischereigesetz

Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion