Vereine/Organisationen


Name Branche
Austria-Seifenkiste e.V. Verein
Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Arbeitsverhältnis

Arbeitsverhältnisse haben die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt zum Inhalt. Sie werden durch schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag begründet. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist vor allem die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere:

  • Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf
  • Vorgegebene Arbeitszeit
  • Zugewiesener Arbeitsort
  • Festgelegte Arbeitsabfolge
  • Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
  • Laufende Kontrolle durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber

Ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingestuft werden kann, hängt davon ab, ob die obigen Kriterien gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegen. Steht beispielsweise die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor. Wird zwar Arbeitsleistung erbracht, besteht aber kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, ist dies ein freies Dienstverhältnis.

Für Arbeitsverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften. Zu diesen gehören beispielsweise:

Hinweis:

Hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG).

Ab dem zweiten Beschäftigungsmonat muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse leisten.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion