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Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Staatsbürgerschaftsnachweis

Wie bekomme ich einen Staatsbürgerschaftsnachweis?

Allgemeine Informationen

Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Die Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung, Verleihung oder Anzeige erworben werden. 

Wenn die Daten der antragstellenden Person im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZPR) vollständig sind und die Kosten für den Staatsbürgerschaftsnachweis bezahlt wurden, wird der Staatsbürgerschaftsnachweis sofort ausgestellt. Wenn die Daten der antragstellenden Person im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister unvollständig sind, kann die Bearbeitung des Antrags länger dauern. In diesem Fall wird die antragstellende Person informiert, ob weitere Unterlagen nötig sind.

Detaillierte Informationen zum Antrag für einen Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Zuständige Stelle

Bei Hauptwohnsitz in Österreich sind folgende Stellen für die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen zuständig:

Es ist nicht relevant, wo in Österreich die Person ihren Hauptwohnsitz hat. Zur Ausstellung von Bestätigungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und zur Entscheidung über derartige Anträge ist jene Gemeinde zuständig, an die sich die Person wendet.

Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern ohne Hauptwohnsitz in Österreich haben, erhalten den Staatsbürgerschaftsnachweis von der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (BMEIA).

Erforderliche Unterlagen

Wenn ein akademischer Titel eintragen werden soll, ist nachzuweisen, dass der Titel geführt werden darf: Nur akademische Titel aus Österreich, aus EU- und EWR-Staaten, aus der Schweiz sowie nostrifizierte Titel können eintragen werden.

Hinweis:

Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

Kosten

Für den Antrag

Für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises

  • Bundesgebühr: 21 Euro
  • Landesverwaltungsabgabe: je nach Bundesland unterschiedlich

Noch nicht vergebührte Dokumente (z.B. ausländische Geburts- oder Heiratsurkunden), die bei der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises vorzulegen sind, können in bar oder – falls die Möglichkeit besteht – mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte) vergebührt werden.

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 29.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres