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UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
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Pflanzen, Saatgut, Erde etc.

Hinweis:

Diese Bestimmungen gelten nur bei der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Kanarischen Inseln, die französischen überseeischen Departments (Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion, St. Barthelémy und St. Martin) sowie Ceuta und Melilla phytosanitär als Nicht-EU-Staat gelten.

Sollen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Saatgut, Erde, Kompost o.Ä. aus einem Nicht-EU-Staat in die EU eingeführt werden, müssen diese unter Umständen vom Pflanzenschutzdienst an der Grenze untersucht werden. Die Einreise ist nur bei jenen Zollstellen möglich, die über einen solchen Dienst verfügen.

Im Reiseverkehr gilt diesbezüglich:

  • Folgende Waren benötigen kein Pflanzengesundheitszeugnis und unterliegen auch nicht der amtlichen Kontrolle:
    • Bananen, Kokosnüsse, Datteln, Ananas und Durianfrüchte aus allen Nicht-EU-Staaten
    • Pflanzen (einschließlich zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen), Pflanzenteile, Obst, Gemüse, Blumen oder Saatgut aus der Schweiz, aus Liechtenstein und aus Nordirland
  • Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (einschließlich Saatgut) aus anderen als den vorstehend angeführten Nicht-EU-Staaten benötigen immer ein Pflanzengesundheitszeugnis und unterliegen immer auch der amtlichen Kontrolle.
    • Solche kontrollpflichtigen Waren sind beim Amtlichen Pflanzenschutzdienst (Bundesamt für Ernährungssicherheit) zur phytosanitären Einfuhrkontrolle anzumelden. Die Anmeldung muss über die EU-Datenbank TRACES NT zumindest einen Arbeitstag vor der Ankunft in Österreich erfolgen. Bei verspäteter Anmeldung ist die Ware bis zur Durchführung der Einfuhrkontrolle unter zollamtlicher Aufsicht einzulagern. Das Risiko für die Lebensfähigkeit und Qualität der Ware trägt die Einführerin/der Einführer.
    • Für die phytosanitäre Einfuhrkontrolle werden vom Amtlichen Pflanzenschutzdienst Gebühren gemäß dem geltenden Pflanzenschutzgebührentarif verrechnet.
  • Andere (nicht zum Anpflanzen bestimmte) Pflanzen, Pflanzenteile, Obst, Gemüse oder Blumen aus anderen als den vorstehend angeführten Nicht-EU-Staaten benötigen immer ein Pflanzengesundheitszeugnis, unterliegen aber nicht der amtlichen Kontrolle, sofern sie für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden.
Achtung:

Für gewisse Gebiete bestehen Sonderregelungen! Diese Gebiete sind unter anderem:

  • Die Kanarischen Inseln
  • Ceuta und Melilla
  • Frankreichs überseeische Gebiete

Achten Sie auch auf allfällige artenschutzrechtliche Bestimmungen (z.B. für lebende Orchideen).

Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen