Vereine/Organisationen


Name Branche
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Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
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Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Nach dem Hausbau

Ende des Bauvorhabens

Wenn ein Bauvorhaben abgeschlossen ist und auch die Aufschließungen des Hauses durchgeführt wurden, ist der zuständigen Behörde dieser Umstand zu melden. Dies erfolgt je nach Rechtslage des Bundeslandes entweder durch ein Ansuchen um Benützungsbewilligung oder durch eine Fertigstellungsanzeige. Einen Hinweis darauf, welche Maßnahme im konkreten Fall erforderlich ist, kann in der Regel dem Baubewilligungsbescheid entnommen werden.

Benützungsbewilligung

Damit das Haus auch genutzt und bewohnt werden darf, muss zuvor bei der zuständigen Gemeinde um eine Benützungsbewilligung angesucht werden. Durch die Erteilung der Benützungsbewilligung wird seitens der Behörde festgestellt, ob das Bauvorhaben vorschriftsmäßig ausgeführt worden ist und folglich benützt werden darf.

Je nach Rechtslage des Bundeslandes kann es sein, dass diesem Antrag nachstehende Überprüfungsbefunde beizulegen sind:

  • Bescheinigung über die bewilligungsgemäße Ausführung und den Bauvorschriften des Landes entsprechende Bauausführung
  • Überprüfungsbefund Rauchfangkehrerbetrieb
  • Überprüfungsbefund Elektroinstallationsfirma
  • Überprüfungsbefund der Heizanlagen
  • Bescheinigung über Dichtheit der Rohrleitungen etc.

Fertigstellungsanzeige

In einigen Bundesländern ist der Abschluss Ihres Bauvorhabens durch eine Fertigstellungsanzeige anzuzeigen.

Je nach Rechtslage kann es sein, dass der Anzeige folgende Überprüfungsbefunde beizulegen sind:

  • Lageplan mit Bescheinigung über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens
  • Bestätigung über die vorschriftsmäßige Ausführung
  • Vorlage der Überprüfungsbefunde der Prüfungsingenieurin/des Prüfungsingenieurs
  • Bestandspläne
  • Rauchfangbefund
  • Kanalbefund
  • Wasserleitungsbefund
  • Gas- und Elektroinstallationsbefunde etc.

Da in jedem Bundesland und in jeder Gemeinde diesbezüglich unterschiedliche Richtlinien gelten, ist es empfehlenswert, sich direkt an die zuständige Baubehörde zu wenden.

Gebäudewartung/vorschriftsmäßige Benutzung

Jedes Gebäude muss in einem vorschriftsmäßigen Zustand erhalten und entsprechend seiner Widmung genutzt werden. Grundsätzlich zuständig ist hierfür die Gebäudeeigentümerin/der Gebäudeeigentümer.

Regelmäßige Inspektionen und Überprüfungen des Hauses und der einzelnen Installationen und technischen Anlagen tragen dazu bei, dass Ausfälle und Schäden verhindert werden.

Folgende Kontrollen sollten regelmäßig durchgeführt werden, um teure Reparaturen zu vermeiden:

  • Kellerlichtschächte
  • Heizkörper
  • Wasserfilter
  • Holzkonstruktionen
  • Beschläge, Dichtungen und Anstriche
  • Dachentwässerung
  • Heizungsanlagen
  • Elektroinstallationen
  • Feuerlöscher etc.

Sollte eine Sanierung des Wohnhauses notwendig sein, können bei der zuständigen Gemeinde etwaige Förderungsmöglichkeiten erfragt werden.

Letzte Aktualisierung: 26.08.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion