Vereine/Organisationen


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Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
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Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
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ÖVP Zeillern Organisation
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Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
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Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Wann darf ich wegen der Nähe zur Sache nicht als Laienrichter eingesetzt werden?

Wenn eine Person alle persönlichen Voraussetzungen erfüllt und keine Befreiungsgründe vorliegen bzw. geltend gemacht werden, kann sie grundsätzlich als Laienrichter eingesetzt werden.

Um volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit zu gewährleisten, bestehen persönliche Ausschließungsgründe, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind und in der Regel erst unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung festgestellt werden können.

Achtung:

Wenn persönliche Ausschließungsgründe vorliegen, darf man nicht als Laienrichter eingesetzt werden.

Solche Gründe bestehen u.a. bei

  • einer persönliche Nähe zum Angeklagten (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft),
  • einer sachliche Nähe zum Verfahren (z.B. Stellung als Geschädigter, Zeuge oder Sachverständiger) oder
  • einer Nähe zum zugrundeliegenden Gegenstand (z.B. Vorteile aus der Verurteilung des Angeklagten, Konkurrenz zum Angeklagten).
Hinweis:

Als Laienrichter sind Sie verpflichtet, solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich dem Präsidenten des jeweiligen Landesgerichts bzw. dem vorsitzenden Richter der konkreten Verhandlung mitzuteilen.

Der Angeklagte kann ebenso wie der Staatsanwalt bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten die Amtsenthebung eines Laienrichters beantragen, sofern der Anschein einer Befangenheit eines Laienrichters besteht.

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz