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Exekutionsbewilligung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Das Exekutionsverfahren wird durch einen schriftlichen oder mündlichen Exekutionsantrag des Gläubigers beim zuständigen Bezirksgericht eingeleitet.
Voraussetzungen
Der Antrag muss folgende Elemente enthalten:
- Genaue Bezeichnung des Antragstellers.
- Genaue Bezeichnung des Verpflichteten sowie die Angabe der für die Ermittlung des zuständigen Exekutionsgerichts notwendigen Umstände.
- Bestehender Anspruch gegen den Verpflichteten.
- Den für den Anspruch vorhandenen Exekutionstitel.
- Falls im Antrag nicht bestimmte Exekutionsmittel angegeben werden, sind vom Antrag automatisch mehrere Exekutionsmittel umfasst: Beim "einfachen Exekutionspaket" die Fahrnisexekution, die Gehaltsexekution und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses; beim "erweiterten Exekutionspaket" (bei Forderungen über 10.000 Euro oder falls das einfache Exekutionspaket erfolglos war) zudem die Forderungsexekution und die Exekution auf Vermögensrechte.
- Zur Beachtung: Die Exekution auf unbewegliches Vermögen ist auch vom erweiterten Exekutionspaket nicht umfasst und muss gesondert beantragt werden.
- Allenfalls die genaue Bezeichnung der Exekutionsobjekte.
- Bei Geldforderungen sind zusätzlich anzugeben: Der Betrag, der auf dem Exekutionsweg hereingebracht werden soll, die beanspruchten Nebengebühren, gegebenenfalls Zinsen und Wertsicherungen.
Zuständige Stelle
- Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete den allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) hat.
- Bei der Verwertung von Liegenschaften das Bezirksgericht, bei dem das entsprechende Grundbuch geführt wird.
Zusätzliche Informationen
Tipp
Verwenden Sie zur Beantragung der Zwangsvollstreckung bei dem zuständigen Gericht das Formular "Exekutionsantrag". Beim Ausfüllen des Antrags können Sie am Amtstag der Bezirksgerichte die Hilfe eines Rechtspflegers in Anspruch nehmen. Exekutionsanträge können – im PDF-Format – auch online an die Gerichte übermittelt werden.
Weiterführende Links
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
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Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion