Vereine/Organisationen


Name Branche
Austria-Seifenkiste e.V. Verein
Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft

Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft werden in der Regel in einer Eigentümerversammlung gefasst. Alternativ können Beschlüsse auch auf anderem Weg, insbesondere schriftlich im Umlaufweg, zustande kommen. Beschlüsse sind grundsätzlich erst dann wirksam, wenn alle Eigentümerinnen/Eigentümer Gelegenheit hatten, sich zu ihnen zu äußern. Bis dahin ist keine Eigentümerin/kein Eigentümer an ihre/seine bereits abgegebene Erklärung gebunden.

Das Stimmrecht kann auch durch eine Vertreterin/einen Vertreter ausgeübt werden. Die Vertreterin/der Vertreter braucht dafür eine höchstens drei Jahre alte schriftliche Vollmacht.

In den meisten Fällen entscheidet die Mehrheit, in manchen Fällen ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer berechnet sich entweder nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (einfache Mehrheit) oder nach der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, sofern diese mindestens ein Drittel aller Miteigentumsanteile repräsentieren. Das bedeutet, dass z.B. auch eine einzige Wohnungseigentümerin/ein einziger Wohnungseigentümer die Mehrheit der Wohnungseigentümer darstellen kann, wenn sie/er Eigentümerin/Eigentümer von mehr als der Hälfte der Liegenschaftsanteile ist. 

Beschlüsse sind allen Eigentümerinnen/Eigentümern durch Aushang an einer deutlich sichtbaren Stelle im Haus und zusätzlich schriftlich mitzuteilen.

Innerhalb eines Monats kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer beim zuständigen Gericht beantragen, dass ein Beschluss für rechtsunwirksam erklärt wird, etwa wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder fehlender Mehrheit. Wenn es sich um einen Beschluss über eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung handelt, beträgt die Frist für die gerichtliche Anfechtung drei Monate ab Anschlag des Beschlusses im Haus.

Wohnrecht für Wohnungseigentümer (AK)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz