Vereine/Organisationen


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Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Geschützte Tiere und Pflanzen (Elfenbein, Krokodilleder etc.)

Hinweis:

Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern.

Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

Folgende Waren dürfen im persönlichen Gepäck ohne Artenschutzdokumente mitgenommen werden:

  • Kaviar von Störarten: bis zu 125 Gramm in einzeln gekennzeichneten Behältern
  • Regenstöcke bzw. "Rainsticks" (Musikinstrumente aus Kakteenholz): bis zu drei Stück
  • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
  • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
  • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
  • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
  • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

Achtung:

Für den Versand und bei Internetbestellungen sind immer Artenschutzdokumente notwendig, die Ausnahmeregelungen gelten in diesen Fällen nicht.

Letzte Aktualisierung: 31.07.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen