Vereine/Organisationen


Name Branche
Austria-Seifenkiste e.V. Verein
Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Durchführung eines Tatausgleichs

Beim Tatausgleich werden durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht Sozialarbeiter als Konfliktregler eingesetzt. In Gesprächen können wichtige Themen unter den Beteiligten (Täter und Opfer) geklärt werden und Ausgleichsvereinbarungen mit den Opfern getroffen werden. Meist geht es dabei um Schadenswiedergutmachung und um die Bereitschaft des Beschuldigten seine Verhaltensweisen, die zur Tat geführt haben, künftig zu unterlassen.

Hinweis:

Da solche Ausgleichsvereinbarungen weitreichende rechtliche Folgen haben können, empfiehlt es sich, vor deren Abschluss einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Eine wichtige Rolle im Tatausgleich stellt das Opfer der Tat dar. Das Opfer muss bereit sein, am Tatausgleich teilzunehmen. Das Zustandekommen des Tatausgleichs hängt in der Regel von der Zustimmung des Opfers ab. Die Staatsanwaltschaft wird vom Konfliktregler über die Ausgleichsvereinbarungen und die Ergebnisse informiert.

Achtung:

Bei Personen bis 21 Jahren braucht es keine Zustimmung des Opfers.

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz