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UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
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Diskriminierungsverbot im Alltag

Umfang des Diskriminierungsverbots

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in folgenden Bereichen des Alltagslebens:

  • Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens)
  • Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Geschäfte, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Beispiel:

Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot:

  • Kein barrierefreier Zugang zu einem Wahllokal bei Nationalratswahlen (Bereich der Bundesverwaltung)
  • Verweigerung der Beförderung von mobilitätsbeeinträchtigten Personen in einem Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, z.B. Bus-, Zug-, Taxiunternehmen oder eine Fluggesellschaft (Bereich Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen).

Formen von Diskriminierung

Unmittelbare Diskriminierung

Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer konkreten Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation.

Mittelbare Diskriminierung

Von einer mittelbaren Diskriminierung wird dann gesprochen, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche eine Situation geschaffen wird, die Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Menschen benachteiligen kann. Dazu gehören insbesondere auch bauliche und technische Barrieren.

Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, wenn diese Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.

Hinweis:

Eine Diskriminierung liegt auch vor

  • bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung oder zur Belästigung einer Person
  • bei einer Belästigung, also wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, die Würde der betroffenen Person verletzt bzw. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft
Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz