Vereine/Organisationen


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Bauernbund Zeillern Organisation
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Dartverein Zeillern Verein
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Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
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Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
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Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
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Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Altersteilzeit

Die Altersteilzeit ermöglicht es älteren Arbeitnehmerinnen/älteren Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit für eine gewisse Zeit vor dem Pensionsantritt zu reduzieren. Das Besondere daran ist, dass die Arbeitszeit um 40 bis 60 Prozent verringert werden kann, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer aber einen Lohnausgleich in der Höhe von 50 Prozent des Unterschiedsbetrages, bei einer Arbeitszeitverringerung um 40 Prozent also weiterhin 80 Prozent Ihres bisherigen Einkommens ausbezahlt.

Die Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung werden von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber in der bisherigen Höhe weiterbezahlt, d.h. Sie verlieren keinen dieser Ansprüche. Auch auf die Höhe der Abfertigung hat die Verringerung der Arbeitszeit keine Auswirkungen.

Auch für Dienstgeberinnen/Dienstgeber bietet die Altersteilzeit Vorteile, da ein Teil des Gehalts durch das Altersteilzeitgeld des Arbeitsmarktservice finanziert wird.

Ein Zugang zur Altersteilzeit ist frühestens fünf Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters möglich. Die maximale Bezugsdauer von Altersteilzeitgeld wird ab dem Jahr 2026 stufenweise von fünf auf drei Jahre gesenkt:

Altersteilzeitgeld gebührt für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit

  • nach Ablauf des 31. Dezember 2025 begonnen hat, für längstens viereinhalb Jahre
  • nach Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnt, für längstens vier Jahre,
  • nach Ablauf des 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Januar 2029 beginnt, für längstens dreieinhalb Jahre.

Altersteilzeit kann ab 1. Jänner 2029 nur mehr drei Jahre vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension oder drei Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters vereinbart werden.

Darüber hinaus erhöhen sich die erforderlichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten stufenweise ab dem Jahr 2026 von 780 Wochen auf 884 Wochen.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter: Altersteilzeitgeld: Online Ratgeber | AMS

Für das frühestmögliche Zugangsalter für Frauen und Männer sind die stufenweise Anhebung des Regelpensionsalters und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Korridorpension zu berücksichtigen.

Online-Ratgeber und -Rechner

Altersteilzeitrechner der AK

Nähere Informationen und häufige Fragen zur Altersteilzeit (AK)

Rechtsgrundlagen

Arbeitslosenversicherungsgesetz

Letzte Aktualisierung: 17.02.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz