Vereine/Organisationen


Name Branche
Austria-Seifenkiste e.V. Verein
Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Kärnten

Hinweis:

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Datenträgern, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn dadurch

  • Gewalt verherrlicht wird,
  • Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechts oder ihrer Religion diskriminiert werden oder
  • pornographische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährden können.

Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder gebrauchen und solche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen.

Wer gewerbsmäßig solche Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen werden.

Letzte Aktualisierung: 08.09.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion