Vereine/Organisationen


Name Branche
Austria-Seifenkiste e.V. Verein
Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Vorzeitige Aufnahme

Noch nicht schulpflichtige Kinder, die erst bis zum 1. März des kommenden Kalenderjahres sechs Jahre alt werden, jedoch schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen (d.h. geistig und körperlich in der Lage sind, dem Unterricht der 1. Schulstufe zu folgen), können am Anfang des Schuljahres vorzeitig in die 1. Schulstufe aufgenommen werden, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten innerhalb der Einschreibfrist bei der Direktion der Volksschule schriftlich darum ansuchen.

Stellt sich nach dem Eintritt in die 1. Schulstufe heraus, dass die Schulreife oder die erforderliche soziale Kompetenz doch nicht gegeben sind, gibt es bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Aufnahme in die 1. Schulstufe erfolgt ist, folgende Möglichkeiten:

  • Die Schulleiterin/der Schulleiter widerruft die vorzeitige Aufnahme des Kindes in die 1. Schulstufe.
  • Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigen melden ihr Kind vom Besuch der 1. Schulstufe ab. Das Kind kann bei der Schulleiterin/dem Schulleiter zum Besuch der Vorschulstufe angemeldet werden. Da das Kind aber noch nicht schulpflichtig ist, besteht keine Pflicht zum Besuch der Vorschulstufe.

Der vorzeitige Schulbesuch wird in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht eingerechnet, wenn er nicht durch Widerruf oder Abmeldung eingestellt worden ist.

Rechtsgrundlagen

§ 7 Schulpflichtgesetz 1985

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung