Vereine/Organisationen


Name Branche
Austria-Seifenkiste e.V. Verein
Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Identitätsfeststellung

Identitätsfeststellung bedeutet die Ermittlung und Feststellung von personenbezogenen Daten (Name, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsdatum, Adresse und Beruf).

Hinweis:

Sollte es erforderlich sein, kann aber auch die Körpergröße festgestellt, ein Foto erstellt, die Stimme der Person aufgenommen oder Fingerabdrücke abgenommen werden.

Die Identitätsfeststellung wird in der Regel von der Kriminalpolizei durchgeführt. Sie ist dann zulässig, wenn es wahrscheinlich ist, dass eine Person

  • an einer Straftat beteiligt war (d.h. tatverdächtig ist),
  • als Zeuge in Betracht kommt oder
  • Spuren hinterlassen hat, die der Aufklärung dienen könnten.

Wer von der Kriminalpolizei zur Abgabe von personenbezogenen Daten aufgefordert wird, ist verpflichtet, mitzuwirken. Die Kriminalpolizei muss allerdings nach Aufforderung mitteilen, warum die Feststellung Ihrer Identität notwendig ist.

Bei einer Verweigerung an der Mitwirkung kann die Kriminalpolizei eine die Bekleidung einer Person und die Gegenstände, die sie bei sich hat, durchsuchen (Personendurchsuchung). Die Reaktion der Kriminalpolizei muss aber immer angemessen sein und im richtigen Verhältnis zu der zu ermittelnden Straftat stehen.

Rechtsgrundlagen

§ 118 Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz