Vereine/Organisationen


Name Branche
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Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Meldung der Fortsetzung des Studiums

Allgemeine Informationen

Nachdem die/der Studierende im 1. Semester an der Universität zugelassen wurde, muss sie/er in jedem folgenden Semester erneut die Fortsetzung des Studiums melden, um weiter studieren zu können. Hierfür ist der allenfalls erforderliche Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Wenn nur an einer Universität Studien betrieben werden, reicht es aus, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und den allenfalls erforderlichen Studienbeitrag innerhalb der Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiumseinzuzahlen.
  • Wenn Sie an mehreren Universitäten Studien betreiben, ist es erforderlich, die Meldung der Fortsetzung des Studiums an jenen Universitäten, an welchen der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und allenfalls Studienbeitrag nicht eingezahlt wurde, gesondert vorzunehmen.

Fristen

Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen. Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.

Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.

Zuständige Stelle

Die Studienabteilung der jeweiligen Universität (OeAD).

Zusätzliche Informationen

Achtung:

Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Studierendenbeitrags (ÖH-Beitrags) und des allenfalls erforderlichen Studienbeitrags bei der jeweiligen Universität trägt die/der Studierende.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 31.08.2023
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung