Vereine/Organisationen


Name Branche
Austria-Seifenkiste e.V. Verein
Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Kaution

Die Kaution dient zur Sicherstellung von Mietzinszahlungen oder Beschädigungen am Mietobjekt. Sollte die Mieterin/der Mieter den Mietzins nicht bezahlt oder Schäden am Mietobjekt verursacht haben, darf die Vermieterin/der Vermieter die Kaution zurückbehalten.

Grundsätzlich ist die Höhe der Kaution Vereinbarungssache. Üblich sind drei Bruttomonatsmieten (Nettomietzins plus Betriebskosten plus 10 Prozent Umsatzsteuer). Es wären aber auch bis zu sechs Bruttomonatsmieten zulässig. Eine höhere Kaution ist nur bei einem besonderen Sicherstellungsinteresse der Vermieterin/des Vermieters zulässig. Ausschlaggebend dafür sind etwa die Höhe des Mietzinses, die Bonität der Mieterin/des Mieters, die Ausstattung des Mietobjekts oder die Zurverfügungstellung von Einrichtungsgegenständen.

Die Kaution kann der Vermieterin/dem Vermieter in Form eines Sparbuches oder als Geldbetrag übergeben werden. Wird sie als Geldbetrag übergeben, muss sie die Vermieterin/der Vermieter auf einem Sparbuch oder einer anderen gleichartigen Veranlagungsform (gleich gute Verzinsung und gleich hohe Sicherheit wie eine Spareinlage, wenn sie eine eindeutige Abgrenzung vom Vermögen der Vermieterin/des Vermieters und bei deren/dessen Insolvenz eine Absonderung ermöglicht) fruchtbringend veranlagen.

Die Wohnung muss von der Mieterin/dem Mieter in dem Zustand zurückgestellt werden, in dem sie/er sie angemietet hat. Sonst darf die Vermieterin/der Vermieter auf die Kaution zurückgreifen.

"Gewöhnliche Abnutzung" muss die Vermieterin/der Vermieter hinnehmen. Im Normalfall, wenn es keine Beanstandungen seitens der Vermieterin/des Vermieters gibt, erhält die Mieterin/der Mieter nach Auflösung des Mietvertrags die Kaution inklusive Zinsen von der Vermieterin/dem Vermieter zurück. Andernfalls muss die Kaution gerichtlich beim zuständigen Bezirksgericht eingefordert werden, da Streitigkeiten über die Rückforderung der Kaution gesetzlich nicht in die Zuständigkeit der wohnrechtlichen Schlichtungsstellen fallen.

Tipp:

Um Streitigkeiten zu verhindern, sollte bei Mietbeginn und auch bei Rückgabe der Wohnung der genaue Zustand der Wohnung festgehalten werden (z.B. Fotos, Übernahmeprotokoll).

Kaution (AK)

Rechtsgrundlagen

Mietrechtsgesetz (MRG)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz