Vereine/Organisationen


Name Branche
Austria-Seifenkiste e.V. Verein
Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Pflegevermächtnis

Das Pflegevermächtnis ist ein gesetzliches Vermächtnis. Es beruht nicht auf dem Willen bzw. einer Anordnung durch die verstorbene Person, sondern ausschließlich auf Grundlage des Gesetzes.

Eine der verstorbenen Person nahe stehende Person erhält ein Pflegevermächtnis, wenn

  • sie den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate lang gepflegt hat; und zwar
  • in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (in der Regel durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat) und
  • unentgeltlich (d.h. ohne Gegenleistung).

Nahe stehend sind Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder.

Unter Pflege versteht man jede Tätigkeit, die dazu beiträgt, einer pflegebedürftigen Person Hilfe und Betreuung zukommen zu lassen, um ein möglichst selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Die Pflegedürftigkeit muss nach objektiven Gesichtspunkten bestehen; sie ist in der Regel erwiesen, wenn jemand Pflegegeld bezieht.

Beispiel:

Abhängig von der Hilfsbedürftigkeit kann neben der physischen Pflege (z.B. Körperpflege, An- und Auskleiden) auch die psychische Unterstützung (z.B. Vorlesen, Spaziergänge) als Pflegeleistung anerkannt werden.

Die Höhe des Pflegevermächtnisses ist im Einzelfall gerichtlich zu ermitteln. Sie richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Pflege.

Der pflegenden Person steht dieses Vermächtnis nicht zu, wenn sie dafür ein Entgelt oder Zuwendungen erhalten hat. Darunter fallen anrechenbare letztwillige Zuwendungen des Verstorbenen oder auch Zuwendungen Dritter oder der öffentlichen Hand.

Das Pflegevermächtnis gebührt jedenfalls neben dem Pflichtteil, neben anderen Leistungen aus der Verlassenschaft nur dann nicht, wenn der Verstorbene das verfügt hat. Bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes ist es jedoch grundsätzlich möglich, ein Pflegevermächtnis zu entziehen.

Rechtsgrundlagen

§§ 677, 678 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion