Vereine/Organisationen


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Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
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Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
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Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
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ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Bankomatkarte

Mit der Bankomatkarte kann Bargeld vom Girokonto behoben und auch bargeldlos in verschiedenen Geschäften bezahlt werden. Das Geld wird sofort vom Girokonto abgebucht und nicht – wie bei der Kreditkarte – erst im nächsten Monat abgezogen.

Geht die Bankomatkarte verloren oder wird sie gestohlen, muss unverzüglich die Bank oder – außerhalb der Öffnungszeiten – der österreichische Sperrnotruf verständigt werden. Der Bankomatkarten-Sperrnotruf ist unter der Telefonnummer 0800 204 88 00 erreichbar. Aus dem Ausland muss die Telefonnummer +43 1 204 88 00 gewählt werden.

Für das Abheben von Bargeld an Bankomaten und den Geldausgabeautomaten innerhalb der Filialen werden von den Banken individuelle Limits bzw. Begrenzungen gesetzt. Die Kontoinhaberin/der Kontoinhaber und die Bank können vereinbaren, bis zu welchem Betrag pro Tag bzw. pro Woche Bargeld an Bankomaten und Geldausgabeautomaten abgehoben werden kann. So kann im Missbrauchsfall vermieden werden, dass mehr als ein bestimmter Geldbetrag pro Tag bzw. pro Woche behoben wird. Für Jugendliche muss der Bargeldbezug mit Bankomatkarte auf höchstens 400 Euro pro Woche beschränkt werden.

Mündige Minderjährige, die für ihre regelmäßigen Einkünfte (z.B. Lohn oder Lehrlingsentschädigung) selbstständig ein Girokonto eröffnet haben, können unter folgenden Voraussetzungen eine Bankomatkarte für das von ihnen eröffnete Konto erhalten:

  • Ab dem 14. Geburtstag mit Zustimmung ihrer Eltern
  • Ab dem 17. Geburtstag ohne Zustimmung ihrer Eltern

Mündigen Minderjährigen, die keine regelmäßigen Einkünfte beziehen, darf die Bank oder der sonstige Zahlungsdienstleister nur mit ausdrücklicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters der/des Jugendlichen eine Bankomatkarte für ihr/sein Girokonto ausstellen.

Wer sein Konto durch Behebungen mit der Bankomatkarte wissentlich über den zulässigen Rahmen hinaus überzieht und den Überzug auf Verlangen der Bank oder des sonstigen Zahlungsdienstleisters nicht unverzüglich abdeckt oder abdecken kann, macht sich strafbar. Die Bank wird jedenfalls das Girokonto aufkündigen, den überzogenen Betrag fällig stellen und – allenfalls gerichtlich – eintreiben.

Der Code der Bankomatkarte sollte nirgends aufgeschrieben und niemandem mitgeteilt werden.

Übersicht Bankomatkarten (Konsumentenfragen.at)

Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion