Vereine/Organisationen


Name Branche
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Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
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Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Vorrangbestimmungen für Radfahrer

Auf Radfahrerüberfahrten haben Radfahrerinnen/Radfahrer Vorrang.

Wenn ein Radfahrstreifen oder innerhalb des Ortsgebietes ein parallel einmündender Radweg endet und in die Fahrbahn übergeht, gilt für Radfahrerinnen/Radfahrer das Reißverschlusssystem, um sich – gleichberechtigt mit Autofahrerinnen/Autofahrern – in den Fließverkehr einzuordnen. Voraussetzung ist, dass Radfahrerinnen/Radfahrer nach Verlassen des Radfahrstreifens bzw. des Radwegs die Fahrtrichtung beibehalten.

Müssen Radfahrerinnen/Radfahrer vom Radfahrstreifen auf den daneben liegenden Fahrstreifen wechseln (etwa um sich zum Linkseinbiegen einzuordnen), so gelten die Regeln für den Fahrstreifenwechsel. Radfahrerinnen/Radfahrer müssen nur dann jedenfalls anderen Fahrzeugen den Vorrang geben, wenn sie von einem Radweg bzw. Geh- und Radweg kommen, der nicht durch einen Radfahrerüberfahrt fortgesetzt wird.

Radfahrerinnen/Radfahrer, die einen nicht durch eine Radfahrüberfahrt fortgesetzten Radweg oder Geh- und Radweg verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr (außer in Fällen parallel einmündender Radwege), den Vorrang zu geben.

Schienenfahrzeuge, die sich einer Radfahrerüberfahrt nähern, haben auch gegenüber Radfahrerinnen/Radfahrern Vorrang.

Die Verkehrszeichen "Vorrang geben" und "Halt" gelten auch für Radfahrerinnen/Radfahrer.

Wie gegenüber anderen Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmern haben Fußgängerinnen/Fußgänger auf dem Schutzweg ("Zebrastreifen") auch gegenüber Radfahrerinnen/Radfahrern Vorrang. So müssen Radfahrerinnen/Radfahrer Benützerinnen/Benützern von Schutzwegen, die sich auf dem Schutzweg befinden und solchen Benützerinnen/Benützern, die sich noch nicht darauf befinden, aber ihn erkennbar benützen wollen, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglichen. Dabei muss die Geschwindigkeit so gewählt werden, dass sie ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht.

Hinweis:

Nicht nur Fußgängerinnen/Fußgänger, die bereits auf dem Schutzweg gehen, haben Vorrang, sondern auch solche, die ihn erkennbar benützen wollen, also sich z.B. in der Nähe des Schutzweges auf diesen zubewegen.

Umgekehrt müssen sich andere Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenker (ausgenommen Schienenfahrzeuge) vor einer Radfahrerüberfahrt in gleicher Weise verhalten, um einer Radfahrerin/einem Radfahrer oder einer Rollschuhfahrerin/einem Rollschuhfahrer, die/der sich auf der Überfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

Vorrangbestimmungen in Einbahnstraßen

Rechtsgrundlagen

§§ 11, 19 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Letzte Aktualisierung: 13.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur