Vereine/Organisationen


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Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Allgemeines zur eingetragenen Partnerschaft

Zwei Personen können eine eingetragene Partnerschaft begründen, und zwar unabhängig davon, ob sie gleich- oder verschiedengeschlechtlich sind. Damit entsteht eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.

Ein Umstieg von der Ehe in die Partnerschaft und umgekehrt ist nicht möglich; es bedarf einer gerichtlichen Auflösung.

Verfahrensablauf

Vor der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft muss die Fähigkeit der Partnerschaftswerber diese zu begründen, auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung ermittelt werden; eine Niederschrift wird aufgenommen.

Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt unter gleichzeitiger und persönlicher Anwesenheit beider Partnerinnen/Partner bei einer Personenstandsbehörde (Standesamt).

Die Standesbeamtin/der Standesbeamte befragt die sich Verpartnernden in Gegenwart von zwei (nach Wunsch auch nur einem oder keinem) Zeugen einzeln und nacheinander, ob sie die eingetragene Partnerschaft miteinander begründen wollen und spricht nach Bejahung der Fragen aus, dass sie rechtmäßig verbundene Partnerinnen/Partner sind.

Über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft nimmt die Standesbeamtin/der Standesbeamte eine Niederschrift auf. Mit Aufnahme der Niederschrift ist die eingetragene Partnerschaft begründet.

Es besteht die Möglichkeit, die eingetragene Partnerschaft auch außerhalb der Amtsräume des Standesamtes zu begründen, sofern der Ort der Bedeutung der eingetragenen Partnerschaft entspricht. 

Hinweis:

Eine unter Zwang zustande gekommene eingetragene Partnerschaft ist gerichtlich strafbar.

Voraussetzungen für die Begründung

  • Volljährigkeit
  • Partnerschaftsfähigkeit
  • Keine aufrechte Ehe
  • Keine aufrechte eingetragene Partnerschaft
  • Keine Verwandtschaft in gerader Linie und keine Verwandtschaft bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie; beispielsweise: Eltern, Kinder; Großeltern, Enkelkinder; Brüder/Schwestern; Onkel/Tanten; Cousins/Cousinen; dazu zählen auch halbbürtige Verwandte
  • Kein aufrechtes Adoptivverhältnis (zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen sowie seinen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie einerseits und dem Adoptivelternteil andererseits)

Erforderliche Unterlagen

Siehe Anmeldung zur Eheschließung

Kosten

Informationen zu den Kosten sind beim Standesamt erhältlich.

Rechtsbehelf

Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde (Standesamt) kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 19.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Inneres
  • Bundesministerium für Justiz