Vereine/Organisationen


Name Branche
Austria-Seifenkiste e.V. Verein
Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Abschluss eines Mietvertrages durch Jugendliche

Auch vor dem 18. Geburtstag ist der Abschluss eines Mietvertrags möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Erziehungsberechtigten stimmen ausdrücklich zu und das zuständige Pflegschaftsgericht erteilt die Genehmigung, oder das eigene regelmäßige Einkommen, beispielsweise aus Lehrlingsentschädigung und zur freien Verfügung stehendem Taschengeld, ist hoch genug, um die Miete laufend zu zahlen. Die Familienbeihilfe darf hierbei nicht herangezogen werden, da dieser Anspruch den Eltern zusteht. Dabei muss ausreichend Geld für wichtige Lebensbedürfnisse wie Verpflegung, Kleidung und Mobilität zur Verfügung stehen.

Ist das Einkommen nicht ausreichend, ist der Mietvertrag schwebend unwirksam. Da der Abschluss eines Mietvertrages über den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb hinausgeht, wird der Vertrag erst dann wirksam, wenn neben den Erziehungsberechtigten auch das zuständige Pflegschaftsgericht ausdrücklich zustimmt. Bleibt eine dieser Genehmigungen aus, gilt der Vertrag als nicht abgeschlossen.

Wesentliche Inhalte eines Mietvertrags

Der Mietvertrag sollte unbedingt Mietobjekt (z.B. Wohnung oder Zimmer), die Höhe des monatlichen Mietzinses, die Art des Mietverhältnisses (Haupt- oder Untermiete) und die Mietdauer (befristet oder unbefristet) regeln.

Rechtsgrundlagen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz