Vereine/Organisationen


Name Branche
Austria-Seifenkiste e.V. Verein
Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Verständigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers

Der Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, sichert die Unterstützung der von Gewalt betroffenen Kinder oder Jugendlichen. Er ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) oder beim zuständigen Magistrat (in Wien das Amt für Jugend und Familie bei der MA 11) eingerichtet.

Die Polizei muss unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von einem verhängten Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz der Kinder und Jugendlichen informieren.

Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann dadurch rasch handeln und entsprechende Maßnahmen (z.B. Verständigung von Einrichtungen oder Personen, denen die Betreuung der Kinder obliegt) setzen.

Es werden u.a. psychologische Hilfen und die Betreuung minderjähriger Opfer von Gewalt in Krisenzentren angeboten, aber auch weitere Schritte zum Schutz des Opfers, allenfalls durch Anträge an das Pflegschaftsgericht oder Strafanzeige, gesetzt. Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist jedoch nicht in jedem Fall zur Strafanzeige verpflichtet.

Letzte Aktualisierung: 03.02.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres