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UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Rechte des Adoptivkindes

Allgemeines

Durch einen gerichtlich bewilligten Adoptionsvertrag entstehen zwischen

  • dem Adoptivkind und dessen zum Zeitpunkt der Adoption minderjährigen Nachkommen

und

  • der adoptierenden Person/dem adoptierenden Paar und deren Nachkommen

die gleichen Rechte, wie sie durch die Abstammung eines Kindes begründet werden (z.B. Obsorge). Das bedeutet auch, dass das Adoptivkind gegenüber der adoptierenden Person/dem adoptierenden Paar unterhalts- und erbberechtigt ist.

Hinweis:

Adoptierende Personen können Einzelpersonen oder Paare sein, unabhängig davon, ob sie verschiedengeschlechtlich, gleichgeschlechtlich oder mit dem Geschlechtseintrag "divers" sind. Eine gemeinschaftliche Adoption ist durch zwei Personen, die miteinander verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft leben, möglich.

Gleichzeitig bewirkt die Adoption das Erlöschen der familienrechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern und deren Verwandten. Im Erbrecht ändert sich im Verhältnis zu den leiblichen Eltern und deren Verwandtschaft durch die Adoption jedoch nichts. Ein Adoptivkind erbt daher nach der gesetzlichen Erbfolge doppelt, d.h. sowohl bei Ableben seiner leiblichen Eltern als auch bei Tod der Adoptiveltern. Auch die Unterhaltsverpflichtung der leiblichen Eltern bleibt grundsätzlich unberührt, tritt jedoch hinter die Unterhaltsverpflichtung der adoptierenden Person/des adoptierenden Paars zurück.

Zu den übrigen Verwandten der adoptierenden Person/des adoptierenden Paars (z.B. Adoptivgroßeltern) wird kein Verwandtschaftsverhältnis begründet. Es besteht ihnen gegenüber daher auch kein gesetzliches Erbrecht.

Erbrecht bei Tod des Adoptivkindes

Bei Tod des Adoptivkindes fällt der ersten Linie, d.h. den Nachkommen des Adoptivkindes, die gesamte Erbschaft zu. Hinterlässt das Adoptivkind jedoch keine Nachkommen, gehen die adoptierende Person/das adoptierenden Paar und deren Nachkommen den leiblichen Eltern und deren Nachkommen in der Erbfolge vor. Nur wenn diese nicht erben können oder wollen, kommen die leiblichen Eltern und deren Nachkommen zum Zug.

Wenn das Adoptivkind nur von einer Person adoptiert wurde, bleibt das Erbrecht des anderen leiblichen Elternteils aufrecht. Der Nachlass des Kindes fällt in diesem Fall je zur Hälfte an die adoptierende Person und den leiblichen Elternteil.

Namensrecht 

Durch die Adoption kommt es zu keiner automatischen Namensänderung. Der Familienname des Adoptivkindes kann aber nach der Adoption neu bestimmt werden. Beratung zum Thema Namensrecht bietet das zuständige Standesamt.

Rechtsgrundlagen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz