Vereine/Organisationen


Name Branche
Austria-Seifenkiste e.V. Verein
Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Maßnahmen bei Störungen

Nur wenn eine gerichtliche Entscheidung zu spät käme, besteht das Recht, sich selbst in angemessener Weise gegen Störungen zu helfen. Dies jedoch nur innerhalb sehr enger Grenzen, andernfalls könnte sich daraus Strafbarkeit ergeben.

Der Weg zum Gericht führt meist nicht zu friedlicher Streitbeilegung. Der ordentliche Rechtsweg ist grundsätzlich erst dann möglich, wenn mindestens ein Versuch unternommen wurde, den Streit außergerichtlich zu schlichten.

Um gegen unzulässige Störungen vorzugehen, kann nach einem außergerichtlichen Versuch, den Streit zu schlichten, grundsätzlich eine Unterlassungsklage eingebracht werden. Die Unterlassungsklage ist jedoch nicht möglich, wenn die Störungen von einem Betrieb ausgehen.

Wenn der Besitz gestört wird, z.B. durch Baumstämme, die die Zufahrt behindern, ist unter gewissen Voraussetzungen eine Besitzstörungsklage möglich.

Letzte Aktualisierung: 09.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion