Vereine/Organisationen


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Dartverein Zeillern Verein
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Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
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Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
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Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Fischen in Niederösterreich – Verbote und Strafen

Verbote

Der Fischfang darf nur in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der fischereikundlichen Erkenntnisse ausgeübt werden. Bei der Ausübung des Fischfangs in Niederösterreich sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten:

  • Verwendung von Vorrichtungen, Fangmitteln und -methoden, die den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widersprechen
  • Aneignung von Wassertieren, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Brittelmaß nicht erreicht haben
  • Unbeaufsichtigtes Auslegen von Fangvorrichtungen, die mit Angeln versehen sind
  • Auslegen von Legschnüren (das sind Schnüre, die mit einem oder mehreren Haken versehen sind)
  • Mutwillige Beunruhigung von Wassertieren
  • Verwendung von Explosivstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmitteln, Gift oder Schlingen, elektrischem Strom, künstlichen Lichtquellen oder Echoloten
  • Anwendung der Fangmethoden des Stechens, Anreißens, Prellens oder Keulens
  • Verwendung von Lebendködern, ausgenommen gesetzlich nicht geschützte wirbellose Tiere

Strafen bei Übertretung

Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen, wenn sie nicht gerichtlich strafbar sind:

  • Fischen, ohne Fischereidokumente oder eine Lizenz mitzuführen
  • Als gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter eine unmündige Person ohne Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person fischen zu lassen
  • Verwendung verbotener Fangmittel oder -methoden
  • Unbefugtes Töten, Verletzen oder sich oder einer Dritten/einem Dritten Zueignen von Wassertieren

Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.

Rechtsgrundlagen

§§ 12, 36 Niederösterreichisches Fischereigesetz (NÖ FischG)

Letzte Aktualisierung: 19.03.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion