Vereine/Organisationen


Name Branche
Austria-Seifenkiste e.V. Verein
Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Instanzenzug in Strafsachen

Entscheidet das Bezirksgericht in erster Instanz, ist gegen das Urteil wegen "Nichtigkeit", "des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe" eine Berufung an das übergeordnete Landesgericht möglich. Dieses entscheidet durch eine Einzelrichterin/einen Einzelrichter. Im Strafverfahren ist der Instanzenzug zweistufig.

                                        Landesgericht
                     (entscheidet als Einzelrichterin/Einzelrichter)
                                                  ↑
                                       Bezirksgericht

Entscheidet das Landesgericht in erster Instanz durch eine Einzelrichterin/einen Einzelrichter, also bei allen mit höchstens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen und Vergehen, (z.B. falsche Beweisaussage vor Gericht), so gehen Berufungen wegen "Nichtigkeit", "Schuld und Strafe" an das übergeordnete Oberlandesgericht.

                                   Oberlandesgericht
                                                  ↑
                                       Landesgericht
            (entscheidet als Einzelrichterin/Einzelrichter)

Ist das Landesgericht als Schöffengericht oder als Geschworenengericht in erster Instanz zuständig, so muss mit einer Nichtigkeitsbeschwerde der Oberste Gerichtshof angerufen werden. 

                                  Oberster Gerichtshof
                                                  ↑
                                       Landesgericht
   (entscheidet als Schöffen- oder Geschworenengericht)

Ist das Landesgericht als Schöffengericht oder als Geschworenengericht in erster Instanz zuständig und wird nur eine Berufung gegen den Strafausspruch erhoben, so entscheidet das übergeordnete Oberlandesgericht. 

                                    Oberlandesgericht
                                                  ↑
                                      Landesgericht
   (entscheidet als Schöffen- oder Geschworenengericht)

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz