Vereine/Organisationen


Name Branche
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Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Ermittlungsverfahren: Beginn, Verdacht und Rechte

Ein Ermittlungsverfahren kann von Amts wegen oder aufgrund einer Anzeige eingeleitet werden.

Die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären. Wird im Laufe des Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass kein ausreichender Tatverdacht besteht, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.

Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter, überprüfbarer oder widerlegbarer Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen wurde. Es muss somit ein hinreichender Anlass für die Annahme einer strafbaren Handlung bestehen.

Die Person, gegen die aufgrund eines vorliegenden Anfangsverdachts ermittelt wird, wird als Verdächtigte/Verdächtigter bezeichnet. Bereits mit der Einstufung als Verdächtige/Verdächtigter (ab jeglichem Tätigwerden einer Strafverfolgungsbehörde) stehen der betroffenen Person sämtliche Verfahrensgarantien und Beschuldigtenrechte - wie das uneingeschränkte Recht auf Akteneinsicht und auf Verteidigung - zu.

Als Beschuldigte/Beschuldigter gelten nur Personen, gegen die aufgrund einer konkreten Verdachtslage zur Aufklärung dieses Verdachts Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden (etwa Beschlagnahme von Gegenständen, körperliche Untersuchung, Festnahme, Verhängung der Untersuchungshaft).

Liegt bereits in der Anzeige kein nachvollziehbarer Anhaltspunkt für die Begehung einer Straftat vor, muss kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.

Anzeige und Unterstützung für Opfer

Sowohl das Opfer selbst als auch andere Personen, die von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt haben, können diese bei der Polizei (BMI) oder bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen. Opfer von Straftaten können darüber hinaus Beratungs- und Unterstützungsangebote von Opferschutzeinrichtungen in Anspruch nehmen.

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz