Vereine/Organisationen


Name Branche
Austria-Seifenkiste e.V. Verein
Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Stimmabgabe

Die Stimmabgabe durch die wahlberechtigte Person muss persönlich und geheim unter Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze erfolgen. Ein amtlicher Stimmzettel ist zur Stimmabgabe erforderlich. Dieser wird von der zuständigen Wahlbehörde aufgelegt. Die Stimme kann am Wahltag vor einer Wahlbehörde (d.h. in einem Wahllokal bzw. vor einer besonderen Wahlbehörde) oder mittels Briefwahl ab Erhalt der Wahlkarte (ohne Beisein einer Wahlbehörde) abgegeben werden.

Körperbehinderte, sinnesbehinderte oder kognitiv behinderte Menschen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann, ist es gestattet, sich bei der Stimmabgabe von einer Person, die sie selbst auswählen können, unterstützen zu lassen. Sie müssen allerdings in der Lage sein, die Begleitperson gegenüber der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu bestätigen. Im Zweifelsfall ist über die Zulassung einer Begleitperson durch entsprechende Abstimmung in der örtlichen Wahlbehörde zu entscheiden und hierüber ein entsprechender Vermerk in der Niederschrift vorzunehmen.

Blinde oder schwer sehbehinderte Wählerinnen/Wähler können mit Stimmzettelschablonen auch ohne fremde Hilfe den Stimmzettel ausfüllen. Alle Wahlbehörden verfügen in ausreichender Zahl über solche Schablonen.

Bei vielen Wahlen ist auch die Abgabe einer Vorzugsstimme möglich: Dadurch kann die Wählerin/der Wähler durch Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer einer Bewerberin/eines Bewerbers der gewählten Parteiliste eine Kandidatin/einen Kandidaten hervorheben (bei bestimmten Wahlen, sofern der Name einer Bewerberin/eines Bewerbers am Stimmzettel steht, durch Ankreuzen) und bei entsprechend hoher Stimmenanzahl eine Umreihung von Kandidatinnen/von Kandidaten auf dem Wahlvorschlag bewirken.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 10.02.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres