Vereine/Organisationen


Name Branche
Austria-Seifenkiste e.V. Verein
Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Gelindere Mittel

Kann der Zweck der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel erreicht werden, darf eine Untersuchungshaft nicht angeordnet oder fortgesetzt werden.

Gelindere Mittel sind unter anderem:

  • das Gelöbnis, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens
    • nicht zu fliehen,
    • sich nicht verborgen zu halten und
    • sich nicht ohne Genehmigung der Staatsanwaltschaft von seinem Aufenthaltsort zu entfernen
  • das Gelöbnis, nicht die Erschwerung der Ermittlungen zu versuchen
  • in Fällen von Gewalt in Wohnungen: das Gelöbnis jeden Kontakt mit dem Opfer zu unterlassen und
    • die Weisung eine bestimmte Wohnung und deren unmittelbare Umgebung nicht zu betreten und sich dem Opfer nicht anzunähern,
    • ein bereits erteiltes Betretungs- und Annäherungsverbot oder
    • eine einstweilige Verfügung nicht zu übertreten, samt Abnahme aller Schlüssel zu dieser Wohnung
  • die Weisung, an einem bestimmten Ort oder bei einer bestimmten Familie zu wohnen oder eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder bestimmten Umgang zu meiden oder sich alkoholischer Getränke oder andere Suchtmittel zu enthalten oder einer geregelten Arbeit nachzugehen
  • die Weisung, jeden Wechsel des Aufenthaltes anzuzeigen oder sich in bestimmten Zeitabständen bei der Kriminalpolizei oder einer anderen Stelle zu melden
  • die vorübergehende Abnahme von Identitäts-, Kraftfahrzeugs- oder sonstigen Berechtigungsdokumenten des Beschuldigten
  • vorläufige Bewährungshilfe
  • Leistung einer Kaution oder Bürgschaft (Diese Möglichkeit der Entlassung gegen Kaution oder Bürgschaft besteht nur dann, wenn ausschließlich der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht, die Straftat nicht strenger als mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und der Beschuldigte die beiden ersten oben genannten Gelöbnisse abgibt.)
  • die Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung oder sonst einer medizinischen Behandlung oder einer Psychotherapie oder einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen (Diese Weisung ist von der Zustimmung des Beschuldigten abhängig.)

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO) 

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz