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ÖVP Zeillern Organisation
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UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
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Wohnen in einer Mietwohnung

Ein Merkmal einer Lebensgemeinschaft ist ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, d.h. das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist allerdings nicht vom gemeinsamen Wohnen abhängig. Auch bei getrennten Wohnsitzen (z.B. aus beruflichen Gründen) kann eine Lebensgemeinschaft vorliegen.

Folgende Fälle des Wohnens in einer Mietwohnung im Rahmen einer Lebensgemeinschaft können unterschieden werden:

Beide Lebensgefährten sind Hauptmieter der Wohnung

Die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte kann ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters nicht in den Mietvertrag aufgenommen werden. Wenn die Vermieterin/der Vermieter der Aufnahme in den Mietvertrag zustimmt, kommen der neuen Mieterin/dem neuen Mieter dann die gleichen Rechte und Pflichten zu (Zahlung des Mietzinses udgl.).

Wenn sich das Paar bei einer Trennung nicht einigen kann, wer in der Wohnung bleibt, entsteht rechtlich eine Pattstellung, da es für unverheiratete Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten keine gerichtliche Zuweisungsmöglichkeit wie bei Ehegatten gibt. Es entscheidet dann ein Zivilgericht, wem der beiden Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten die Wohnung zugesprochen wird. Dabei werden die Dringlichkeit des Wohnbedürfnisses sowie das Wohl gemeinsamer Kinder berücksichtigt.

Ein Lebensgefährte ist Untermieter der Wohnung

Die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte, die/der bei der Partnerin/dem Partner in Untermiete lebt, ist grundsätzlich immer auf die Partnerin/den Partner, die/der in Hauptmiete lebt, angewiesen. Wenn die Hauptmieterin/der Hauptmieter die Wohnung kündigt, hat die Untermieterin/der Untermieter kein Recht, weiterhin in der Wohnung zu bleiben. Grundsätzlich besteht auch für Untermieterinnen/Untermieter ein Kündigungsschutz nach dem Mietrechtsgesetz (MRG), der Untervermieterin/dem Untervermieter stehen jedoch erleichterte Kündigungsgründe zu.

Die Hauptmieterin/der Hauptmieter kann das Untermietverhältnis lösen und eine Räumungsklage gegen die Untermieterin/den Untermieter einbringen. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Aufrechterhaltung der Wohngemeinschaft für sie/ihn nicht zumutbar ist.

Ein Lebensgefährte ist Bittleiher der Wohnung

Wenn eine Lebensgefährtin/ein Lebensgefährte lediglich in die Wohnung einzieht, ohne sich an den Kosten zu beteiligen, spricht man von einer Bittleihe (Prekarium).

Eintritt in das Mietrecht nach dem Tod des Lebensgefährten

Stirbt die Hauptmieterin/der Hauptmieter, so hat die verbleibende Lebensgefährtin/der verbleibende Lebensgefährte im Teil- bzw. Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) ein gesetzliches Eintrittsrecht in den bestehenden Mietvertrag. Dies gilt auch dann, wenn andere Personen als Erbinnen/Erben zur Erbschaft berufen werden. Voraussetzung für den Eintritt in den bestehenden Mietvertrag ist ein dringendes Wohnbedürfnis und dass die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte mindestens drei Jahre mit der Mieterin/dem Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt oder zumindest die Wohnung gemeinsam bezogen hat.

Rechtsgrundlagen

Mietrechtsgesetz

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Österreichische Notariatskammer