Vereine/Organisationen


Name Branche
Austria-Seifenkiste e.V. Verein
Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Fischen in Kärnten – Verbote und Strafen

Verbote

Der Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt werden. Bei der Ausübung des Fischfangs in Kärnten sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten:

  • Verwendung von Explosivstoffen, Betäubungsmitteln und Giften
  • Einsatz von Schusswaffen
  • Fischen mit Fischstechern, Harpunen oder Schlingen
  • Verwendung von Elektrofanggeräten (außer mit Bewilligung der Landesregierung)
  • Anwendung der Fangmethoden des Stechens, Anreißens, Prellens oder Keulens
  • Verwendung künstlicher Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe zum Anlocken von Wassertieren
  • Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder

Strafen bei Übertretung

Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen, die von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen sind:

  • Ausübung der Fischerei trotz Fehlens voller Handlungsfähigkeit
  • Ausübung der Fischerei ohne gültige Jahresfischerkarte oder gültige Fischergastkarte
  • Fangen von Wassertieren während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßen, ohne eine Ausnahmebewilligung dafür zu haben
  • Nicht sachgemäße oder nicht weidgerechte Ausübung des Fischfangs oder Veranstaltung eines unzulässigen Wettfischens

Unter anderem sind folgende Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen:

Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann die Jahresfischerkarte bis zur Höchstdauer von drei Jahren entzogen werden.

Rechtsgrundlagen

§§ 35, 63 Kärntner Fischereigesetz (K-FG)

Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion