Vereine/Organisationen


Name Branche
Austria-Seifenkiste e.V. Verein
Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Sicherheitsabstand

Hintereinanderfahren

Bei jeder Fahrgeschwindigkeit muss ein ausreichender Sicherheitsabstand zum voranfahrenden Fahrzeug eingehalten werden. Der Abstand muss so gewählt werden, dass die Lenkerin/der Lenker auch bei plötzlichem verkehrsbedingtem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs jederzeit anhalten kann. 

Achtung:

Die Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand ist bei sehr geringem Abstand (0,2 oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden, das sind zwischen 7 m und 14 m bei 130 km/h) zusätzlich zur Geldstrafe ein Vormerkdelikt des Vormerksystems. Ein Abstand von weniger als 0,2 Sekunden (das sind unter 7 m bei 130 km/h) führt zusätzlich zur Geldstrafe zum Entzug der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate.

Müssen Lenkerinnen/Lenker von hintereinanderfahrenden Fahrzeugen anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben die Lenkerinnen/Lenker weiterer herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, dass der Verkehr auf den oben genannten Verkehrsflächen nicht behindert wird.

Hinter Schienenfahrzeugen, die nicht überholt werden, muss jede Lenkerin/jeder Lenker einen Abstand von mindestens 20 m einhalten.

"Lange" Fahrzeuge (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Busse und dergleichen) müssen auf Freilandstraßen nach vor ihnen fahrenden "langen" Fahrzeugen mindestens 50 m Abstand halten.

Überholen

Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen hat der seitliche Abstand zu Radfahrerinnen/Radfahrern und Rollerfahrerinnen/Rollerfahrern im Ortsgebiet mindestens 1,5 m und außerhalb des Ortgebietes mindestens 2 m zu betragen.

Achtung:

Wenn die Fahrgeschwindigkeit des überholenden Kraftfahrzeugs nicht mehr als 30 km/h beträgt, kann der Seitenabstand zu Radfahrerinnen/Radfahrern und Rollerfahrerinnen/Rollerfahrern der Verkehrssicherheit entsprechend verringert werden.

Vorbeifahren

Das Vorbeifahren an Fahrzeugen ist nur dann gestattet, wenn andere Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer – insbesondere entgegenkommende – weder gefährdet noch behindert werden und es ist zu dem Fahrzeug, an dem vorbeigefahren wird, ein den Verkehrsverhältnissen entsprechender Sicherheitsabstand einzuhalten.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur