Vereine/Organisationen


Name Branche
Austria-Seifenkiste e.V. Verein
Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Rechte besonders schutzbedürftiger Opfer

Besonders schutzbedürftige Opfer haben im Strafprozess zusätzliche Rechte. Jedenfalls als besonders schutzbedürftig gelten folgende Personen:

  • Opfer von Sexualstraftaten
  • Opfer, zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot oder eine einstweilige Verfügung erlassen wurde
  • minderjährige Opfer
  • Angehörige von Personen, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte

Bei allen anderen Opfern wird die besondere Schutzbedürftigkeit im Einzelfall geprüft. Dabei werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:

  • Alter
  • seelischer und gesundheitlicher Zustand
  • Art und konkrete Umstände der Straftat

Besonders schutzbedürftige Opfer haben unter anderem folgende Rechte:

  • Die Vernehmung im Ermittlungsverfahren muss – auf Verlangen des Opfers und wenn möglich – von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
  • Auch Dolmetschleistungen bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung müssen – auf Verlangen des Opfers und wenn möglich – von einer Person gleichen Geschlechts erbracht werden.
  • Sie dürfen die Beantwortung von Fragen zu Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, sowie zu Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich verweigern.
  • Sie können verlangen, dass im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung eine schonende Vernehmung erfolgt.
  • Sie können verlangen, dass die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen wird.
  • Sie dürfen bei der Vernehmung eine Vertrauensperson beiziehen.
  • Die Behörde (Gericht, Staatsanwaltschaft, Sicherheitsbehörde) ist verpflichtet, das Opfer bei Freilassung oder bei Flucht der Beschuldigten/des Beschuldigten aus Verwahrung oder Untersuchungshaft von Amts wegen zu verständigen. Dies gilt für alle besonders schutzbedürftigen Opfer.
  • Solche Opfer können außerdem beantragen, über das erste unbewachte Verlassen sowie über die Entlassung des Täters aus der Haft verständigt zu werden.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz