Vereine/Organisationen


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Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
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Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
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Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Autostoppen (Jugendliche)

Hinweis:

Das Autostoppen unmittelbar auf Autobahnen und Schnellstraßen ist österreichweit allgemein verboten (außer auf Parkplätzen oder Raststationen).

Auf anderen Straßen bzw. Plätzen kann das Autostoppen je nach Bundesland unterschiedlich geregelt sein, da in Österreich der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt ist, sondern Angelegenheit der Bundesländer ist. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Die Bundesländer haben Jugendschutzgesetze lediglich in den Bereichen Rauchen, Alkohol und Ausgehzeiten angeglichen.

In der Steiermark ist Autostoppen – sowie das sonstige Auffordern (z.B. über Internetplattformen) von unbekannten Lenkerinnen/Lenkern – unter 16 Jahren verboten, ausgenommen in Notsituationen, in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn die Lenkerin/der Lenker oder eine mitfahrende Person das Kind bzw. die Jugendliche/den Jugendlichen kennt. Den Lenkerinnen/den Lenkern ist es verboten, Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zum Mitfahren einzuladen und, wenn sie von diesen angehalten werden oder in sonstiger Weise zur Mitnahme aufgefordert werden, mitfahren zu lassen.

In Kärnten und Vorarlberg ist Autostoppen unter 14 Jahren verboten, ausgenommen in Notfällen, oder wenn das Kind die Lenkerin/den Lenker kennt. Den Lenkerinnen/den Lenkern ist es ebenso verboten, Kinder, die sie nicht kennen, im Auto mitzunehmen bzw. sie zum Mitfahren einzuladen.

In allen anderen Bundesländern gibt es zum Autostoppen (außerhalb von Autobahnen und Schnellstraßen) keine gesetzlichen Vorgaben.

Zu beachten ist, dass das Autostoppen auch gefährlich sein kann, da man die Autofahrerin/den Autofahrer nicht persönlich kennt.

Letzte Aktualisierung: 08.09.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion