Vereine/Organisationen


Name Branche
Austria-Seifenkiste e.V. Verein
Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Wirkung der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens auf Verträge

Nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens kann die Schuldnerin/der Schuldner in bestimmten Fällen Rechtsgeschäfte nicht mehr selbst wirksam abschließen. Bereits abgeschlossene Verträge bleiben grundsätzlich aufrecht.

Bestimmte Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens vorgenommen wurden und das Vermögen der Schuldnerin/des Schuldners betreffen, können unter bestimmten Voraussetzungen angefochten und den Gläubigerin/Gläubigern gegenüber für unwirksam erklärt werden. Zweck der Anfechtung ist es, die Insolvenzmasse zugunsten der Gläubigerinnen/Gläubiger zu vermehren. Je nach Anfechtungstatbestand können Rechtshandlungen betroffen sein, die bis zu zehn Jahre vor Verfahrenseröffnung vorgenommen wurden.

Bei Notwendigkeit wird vom Gericht eine Insolvenzverwalterin/einen Insolvenzverwalter bestellt. Diese/dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen von einem Vertrag zurücktreten, der von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt ist. Im Fall des Rücktritts können sich daraus Ansprüche des anderen Vertragsteils ergeben.

Achtung:

Ist eine Insolvenzverwalterin/ein Insolvenzverwalter bestellt, sind Erklärungen, die das Schuldenregulierungsverfahren oder die Insolvenzmasse betreffen, auch an diese/diesen zu richten.

Rechtsgrundlagen

Insolvenzordnung (IO)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz