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Erwerbsunfähigkeitspension – Selbstständige und Bauern

Begriff und Antrag

Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wird für Arbeiterinnen/Arbeiter der Begriff Invalidität, für Angestellte der Begriff Berufsunfähigkeit verwendet. Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) kennen nur den Begriff Erwerbsunfähigkeit. Die Begriffe bedeuten, dass die Arbeitsfähigkeit einer Person gemindert ist.

Ein Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension gilt vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation.

Selbstständige

Nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) liegt Erwerbsunfähigkeit in folgenden Fällen vor:

  • Unter 50 Jahren gelten jene Personen als erwerbsunfähig, denen es aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich ist, irgendeiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die reellen Chancen, am Arbeitsmarkt eine passende (noch ausübbare) Arbeit zu finden, sind unerheblich.
  • Über 50 Jahren gelten jene Personen als erwerbsunfähig, deren persönliche Arbeitsleistung zur Erhaltung des Betriebes notwendig war und denen es aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich ist, eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, die ähnliche Voraussetzungen und Kenntnisse erfordert wie jene, die in den letzten 60 Kalendermonaten ausgeübt wurde und wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten (7,5 Jahre) eine selbstständige Erwerbstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/Angestellter ausgeübt wurde.
  • Ab 60 Jahren sind die Selbstständigen auch dann erwerbsunfähig, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen die Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben können, die in den letzten 180 Kalendermonaten (15 Jahren) vor dem Pensionsstichtag mindestens 120 Monate (10 Jahre) hindurch ausgeübt wurde (Berufsschutz).

Als nicht erwerbsunfähig gelten Personen, die eine Tätigkeit ausüben können, für die sie mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult wurden.

Hinweis:

Für Selbstständige gilt gleichermaßen die im Bereich der Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellten erwähnte Härtefallregelung.

Bauern

Im Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) gilt:

  • Bäuerinnen/Bauern gelten als erwerbsunfähig, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen keine (regelmäßige) selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben können (kein Berufsschutz).
  • Ab 60 Jahren ist die Bäuerin/der Bauer auch dann erwerbsunfähig, wenn sie/er aus gesundheitlichen Gründen die Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, die in den letzten 180 Kalendermonaten (15 Jahren) vor dem Pensionsstichtag mindestens 120 Monate (10 Jahre) hindurch ausgeübt wurde (Berufsschutz).
Hinweis:

Für Bäuerinnen/Bauern gilt gleichermaßen die im Bereich der Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellten erwähnte Härtefallregelung.

System der Pflichtversicherung

Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz