Vereine/Organisationen


Name Branche
Austria-Seifenkiste e.V. Verein
Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Zeugen

Zeugen sind Personen, die aufgrund eigener Wahrnehmung – weil sie beispielsweise die Tatausführung gesehen haben – Informationen zu der zu untersuchenden Straftat liefern können. Wer eine Ladung als Zeuge erhält, muss immer zur Vernehmung erscheinen. Entschuldigungsgründe, wie z.B. Krankheit oder Unfall, müssen dem Gericht sofort bekanntgegeben werden. Erst wenn der Grund vom Gericht auch akzeptiert wurde, gilt der Zeuge als entschuldigt.

Achtung:

Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet werden. Es kann auch eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.

Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".

Zeugen werden regelmäßig auch öfter befragt:

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz