Vereine/Organisationen


Name Branche
Austria-Seifenkiste e.V. Verein
Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Mietzinsvorauszahlung

Die Vermieterin/der Vermieter kann dann von der Mieterin/dem Mieter verlangen, dass die Mieterin/der Mieter einen Teil der Miete im Voraus bezahlen muss, wenn dies vertraglich ausgemacht wurde.

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) muss der im Voraus zu bezahlende Betrag klar für einen bestimmten Zeitraum gewidmet sein.

Beispiel: Eine Vorauszahlung von 3.600 Euro für zwei Jahre bedeutet, dass monatlich 150 Euro vom vertraglich vereinbarten Mietzins abgezogen werden; in den nächsten 24 Monaten sind also jeweils um 150 Euro weniger von der vereinbarten Miete zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Zeit ist dann der volle Mietzins zu bezahlen.

Die Mietzinsvorauszahlung darf nicht mit einer Kaution oder verbotenen Ablöse verwechselt werden.

Rechtsgrundlagen

Mietrechtsgesetz (MRG)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz