Vereine/Organisationen


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USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Beendigung der eingetragenen Partnerschaft

Einvernehmliche Auflösung

Wenn die Lebensgemeinschaft der Partnerinnen/Partner seit mindestens einem halben Jahr nicht mehr besteht und beide die unheilbare Zerrüttung des partnerschaftlichen Verhältnisses zugestehen, können beide Partnerinnen/Partner gemeinsam beim Bezirksgericht (BMJ) einen Antrag auf Auflösung stellen. Voraussetzung für die Auflösung ist die Einigung über den Unterhalt und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander sowie – falls gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind – eine Einigung über deren Obsorge, den Kindesunterhalt und das Kontaktrecht.

Der Antrag kann auch am Amtstag mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Für die einvernehmliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft stellt das Bundesministerium für Justiz ein Formular zur Verfügung.

Die zuständige Stelle ist dabei grundsätzlich das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Partnerinnen/Partner den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder gehabt haben.

Für die einvernehmliche Auflösung gelten die Regelungen für das Verfahren bei einer einvernehmlichen Scheidung sinngemäß.

Auflösung aus Verschulden oder Zerrüttung

Ist durch das Fehlverhalten einer Partnerin/eines Partners die eingetragene Partnerschaft so tief zerrüttet, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, kann die andere Partnerin/der andere Partner auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft klagen. Das ist insbesondere bei Zufügung körperlicher Gewalt oder schweren seelischen Leides der Fall. Die Klage muss prinzipiell spätestens sechs Monate ab Kenntnis des Grundes eingebracht werden. Wurde verziehen, ist eine Klage nicht möglich.

Ebenfalls auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft klagen kann eine Partnerin/ein Partner, wenn die Partnerschaft durch das Verhalten der anderen Partnerin/des anderen Partners durch eine geistige Störung unheilbar zerrüttet ist. Auch wegen Geisteskrankheit oder schwerer ansteckender oder ekelerregender Krankheit der einen Partnerin/des einen Partners kann die andere Partnerin/der andere Partner auf Auflösung klagen.

Ist die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgehoben, kann jede der Partnerinnen/jeder der Partner wegen unheilbarer Zerrüttung auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft klagen.

Die Klage muss dabei grundsätzlich bei jenem Bezirksgericht eingebracht werden, in dessen Sprengel die Partnerinnen/Partner den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder gehabt haben. Sie kann am Amtstag mündlich zu Protokoll gegeben oder schriftlich eingebracht werden.

Tod

Durch den Tod einer der Partnerinnen/eines der Partner endet die eingetragene Partnerschaft.

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Antrag auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft im Einvernehmen (BMJ)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz