Vereine/Organisationen


Name Branche
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Bäuerinnen Zeillern Verein
Bauernbund Zeillern Organisation
Chor Gib (V)oice Verein
Dartverein Zeillern Verein
DORF.SZENE Zeillern Verein
FCSD Zeillern Hobbyfußballverein
Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
Fit Ladies Verein
Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Ablauf der Diversion

Um die Voraussetzungen für die Durchführung von Diversionsmaßnahmen abzuklären, kann der Staatsanwalt Untersuchungen durchführen und sowohl das Opfer als auch den Beschuldigten anhören.

Hinweis:

Auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft können die vom Verein Neustart in den Landeshauptstädten geführten Einrichtungen im Einzelfall klären, welche diversionellen Maßnahmen geeignet wären.

Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

Hinweis:

Auch der Beschuldigte selbst kann die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen.

Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

Ist die Diversion nicht erfolgreich, kann der Staatsanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen.
Dies ist möglich, wenn

  • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
  • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
  • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
  • der Beschuldigte die Fortführung beantragt.

Verein Neustart

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz