Vereine/Organisationen


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Dartverein Zeillern Verein
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Fernwärmeversorgung Zeillern Genossenschaft
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Freiwillige Feuerwehr Zeillern Körperschaft des öffentlichen Rechts
Jagdgesellschaft Zeillern Verein
Jagdhornbläsergruppe - Zeillern Verein
Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
Katholische Jugend
Kirchenchor Zeillern Verein
Landjugend Zeillern Verein
Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
ÖAAB Zeillern Organisation
ÖVP Zeillern Organisation
Senioren NÖ Organisation
Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
Sparverein zur Schloßinsel Verein
Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Verleihung der Staatsbürgerschaft nach zehn Jahren

Allgemeine Informationen

Achtung:

Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist von der Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und dem Vorliegen einer bestimmten Aufenthaltsdauer abhängig. Zudem muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. 

Voraussetzungen

Ununterbrochener Aufenthalt heißt, dass sich die staatsbürgerschaftswerbende Person grundsätzlich in Österreich und nur maximal 20 Prozent der jeweils oben genannten Zeit außerhalb Österreichs aufgehalten hat. Die staatsbürgerschaftswerbende Person muss nachweisen, dass sie sich die meiste Zeit wirklich in Österreich aufgehalten hat. Entscheidend ist der jeweils geforderte Zeitraum bis zum Ausstellungsdatum des Bescheids.

Rechtmäßiger Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Person offiziell in Österreich leben darf, zum Beispiel mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einem Visum.

Niedergelassen bedeutet, dass man mit einem entsprechenden Aufenthaltstitel in Österreich aufhältig sein muss (z.B. „Daueraufenthalt – EU“, „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Niederlassungsbewilligung – Künstler“). Mit einer „Aufenthaltsbewilligung“ gilt man nicht als niedergelassen.

Rechtsgrundlagen

§ 12 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

Letzte Aktualisierung: 29.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres