Vereine/Organisationen


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Bauernbund Zeillern Organisation
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Kameradschaftsbund Zeillern Organisation
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Motorsportclub Zeillern Verein
Musikverein Zeillern Verein
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ÖVP Zeillern Organisation
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Senioren Tageszentrum Zeillern Verein
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Stocksport ESV Union Zeillern Verein
Theatergruppe Zeillern Verein
Union-Beachvolleyballverein-Zeillern Verein
Unser Zeillern-sozialdemokratisch Organisation
USV Lehner Oed/Zeillern Verein
UTC Zeillern Verein
Volkstanzgruppe Zeillern Verein
Wirtschaftsbund Zeillern Organisation

Unterhaltsleistungen

Unterhaltsleistungen für den Partner

Die Frage nach einer Unterhaltsvereinbarung stellt sich in bestehenden Lebensgemeinschaften dann, wenn eine Lebensgefährtin/ein Lebensgefährte ausschließlich den Haushalt führt und daher keiner Berufstätigkeit nachgeht.

Unterhaltsansprüche nach einer Trennung

Grundsätzlich hat die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte keinen Unterhaltsanspruch durch die Partnerin/den Partner. Daher ist eine vertragliche Vereinbarung für die Leistung von Unterhaltszahlungen sinnvoll. Nur dadurch ist gewährleistet, dass die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte, die/der keiner Berufstätigkeit nachgeht, im Trennungsfall nicht finanziell benachteiligt ist.

Unterhaltsansprüche der Kindesmutter nach der Entbindung

Nach der Geburt eines Kindes, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss der Vater sowohl für die Kosten der Entbindung als auch für den Unterhalt der ledigen Mutter für die ersten sechs Wochen nach der Geburt aufkommen.

Abgezogen werden die durch die Sozialversicherung gedeckten Leistungen. Voraussetzung ist, dass die Vaterschaft durch Anerkenntnis oder Urteil festgestellt ist.

Wird der Betrag nicht freiwillig bezahlt, kann er mittels Klage bei dem für den Wohnort des Vaters zuständigen Bezirksgericht geltend gemacht werden. Dieser Unterhaltsanspruch verjährt drei Jahre nach der Geburt des Kindes.

Unterhaltsleistungen für Kinder

Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet sind, sind Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, im Unterhaltsrecht völlig gleichgestellt.

Im Zusammenleben kann der Fall eintreten, dass die/der Unterhaltspflichtige den festgesetzten Unterhalt für das Kind bzw. die Kinder nicht bezahlt, aber dafür die Kosten für die Wohnung und den gemeinsamen Haushalt übernimmt. Bei einer entsprechenden Höhe dieser Leistungen kann der Unterhalt dadurch schon erfüllt sein.

Achtung:

Schließen Sie mit Ihrer Partnerin/Ihrem Partner einen Vertrag, in dem schriftlich festgehalten wird, inwieweit Sie durch die Übernahme der Lebenshaltungskosten der festgesetzten Unterhaltsverpflichtung nachkommen.

Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, können Sie Ihre getätigten Zahlungen eventuell nicht beweisen. Es kann der Fall eintreten, dass Sie im Falle einer Trennung aufgrund des bestehenden Unterhaltsbeschlusses zusätzlich für die letzten drei Jahre Kindesunterhalt nachzahlen müssen.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Österreichische Notariatskammer